Die BAG ASD begrüßt die neue Regelung in § 79 Abs. 3 SGB VIII, nach der der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung verpflichtet ist, zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ein Verfahren der Personalbemessung zu nutzen und anzuwenden. Die Verpflichtung betrifft die gesamten Aufgaben und Handlungsbereiche der örtlichen Jugendämter, insbesondere aber den Aufgabenkreis der ASD mit ihren bundesweit rd. 16.000 Fachkräften.
Die BAG ASD hat sich im Reformprozess für eine solche Regelung zur Personalbemessung im SGB VIII eingesetzt. Die BAG ASD sieht in dieser gesetzlichen Verpflichtung einen wichtigen Anstoß zu einer regelmäßigen, kontinuierlichen Überprüfung des Personalbestandes und des Personalbedarfs in quantitativer und qualitativer Hinsicht sowie zu entsprechenden Maßnahmen der Weiterentwicklung der personellen Rahmenbedingungen für die Arbeit der ASD.
Die Leistungsfähigkeit der ASDs für ihre anspruchsvollen Aufgaben, insbesondere im Kinderschutz, steht seit mindestens 25 Jahren immer wieder im Focus politischer, fachlicher und öffentlicher Auseinandersetzungen. In der Aufarbeitung problematischer Kinderschutzfälle, in wissenschaftlichen Untersuchungen und in medien-öffentlichen Debatten wird dabei immer wieder ein Zusammenhang zwischen personeller Ausstattung, Überlastung und unzureichender Leistungsfähigkeit kritisch hinterfragt. Umso bedeutsamer ist die Aufgabe, eine sorgfältige Personalbedarfsplanung und Personalanpassung an die dynamisch sich entwickelnden Anforderungen in den ASD vorzunehmen. Dass hier strukturierte Verfahren angewendet werden müssen, zeigen auch die erheblichen Unterschiede in den Ausstattungen der Sozialen Dienste in den verschiedenen Städten, Kreisen und Gemeinden, worauf Untersuchungen und Berichte (Jugendhilfe-Monitor des Deutschen Jugendinstituts, Landesberichte und Berichte der Landesjugendämter, IKO-Netz-Vergleichsringe der KGSt) einhellig verweisen.