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Diskussionsbeitrag zu einem „inklusiven Hilfeplanverfahren“

1.6.2018
Artikel erstellt am:
Diskussionsbeitrag zu einem „inklusiven Hilfeplanverfahren“

Kriterien für Regelungen zur Hilfeplanung in einem „inklusiven SGB VIII“

Die Debatten um eine Reform des SGB VIII, bei denen „Inklusion“, also die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit einer Behinderung, einen zentralen Bezugspunkt für eine Neuregelung markiert, geben Anlass zur Überprüfung bisheriger Verfahrensregelungen in der Kinder- und Jugendhilfe. Insbesondere die Hilfeplanung hat dabei eine hervorgehobene Bedeutung, weil hier das Verfahren zur Festlegung des im Einzelfall zu definierenden Erziehungs-, Hilfe- und Unterstützungsbedarfs angesprochen wird. Die Frage lautet: Auf welche Weise gelangt man zur Festlegung eines Hilfebedarfs bzw. eines Bedarfs an Leistungen, die sowohl den Logiken und Erfahrungen der Kinder und Jugendhilfe als auch denen der Eingliederungshilfe entsprechen? Wie können die Erfahrungen, Anforderungen und Vorstellungen sowohl aus der Kinder- und Jugendhilfe als auch aus der Behindertenhilfe in eine gesetzliche Regelung zur Hilfeplanung Eingang finden?Wie können die Erfahrungen, Anforderungen und Vorstellungen sowohl aus der Kinder- und Jugendhilfe als auch aus der Behindertenhilfe in eine gesetzliche Regelung zur Hilfeplanung Eingang finden?Dazu hat eine Arbeitsgruppe aus Fachpersonen der Kinder- und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe auf Einladung und Moderation der Bundesarbeitsgemeinschaft ASD Überlegungen angestellt und als deren Ergebnis einige Kriterien formuliert, die bei der künftigen Gestaltung der Hilfeplanung im SGB VIII bedacht werden sollten und die nach Auffassung der Arbeitsgruppe eine fachliche Grundlage bieten für eine bewertende Diskussion künftiger Regelungsentwürfe zur Hilfeplanung im SGB VIII. Ausgangspunkt für die Hilfeplanung sind schwierige Erziehungssituationen und/ oder Entwicklungs- und Teilhaberisiken von Kindern und Jugendlichen, die unter den erschwerten Bedingungen aufwachsen. Erschwerte Bedingungen können sich aus dem Vorliegen einer Behinderung und /oder einer belasteten Familiensituation ergeben. Hilfeplanung richtet sich an dem Bestreben aus, diese Risiken zu reduzieren oder zu beseitigen und/oder die Erziehungsbedingungen für den jungen Menschen nachhaltig zu verbessern.Künftige Regelungen zur Hilfeplanung sollen an drei generellen Orientierungen ausgerichtet sein:

  1. Es soll ein „integriertes Hilfeplan-Verfahren“ konzipiert werden, bei dem eine vorher festgelegte Aufspaltung in zwei Verfahren (Konstituierung eines „behinderungsspezifischen Bedarfs“ einerseits und Konstituierung eines „erzieherischen Bedarfs“ andererseits) vermieden wird. Es sollen Verfahren angestrebt werden, bei denen die sozialpädagogischen Verständigungsprozesse bei den Hilfen zur Erziehung mit den der teilhabeorientierten Bedarfsermittlung der Eingliederungshilfen miteinander verschränkt werden. In beiden Teilbereichen der Hilfeplanung soll durch das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte die Qualität der Beratung und der Hilfeauswahl gefördert werden. Den unterschiedlichen sachlichen Logiken, die in beiden Bedarfskonstellationen enthalten sind, soll durch unterschiedliche, differenzierte Verfahrensanteile innerhalb eines „integrierten Hilfeplanverfahrens“ Rechnung getragen werden; erforderliche Verfahrensdifferenzierungen sollen innerhalb eines einheitlichen Rahmens erfolgen. Dabei muss auf die Praktikabilität der Regelung für die Fachkräfte im Jugendamt (bzw. im Allgemeinen Sozialen Dienst ASD) geachtet werden.
  2. Gesetzliche Regelungen können lediglich den Rahmen konstituieren, innerhalb dessen eine fachlich tragfähige und partizipative Hilfeplanung erfolgen soll; wie gut dieser Rahmen ausgefüllt und gestaltet wird, wird durch die Praxis der Jugendämter in vielfältiger Weise geformt. Die Art, in der der gesetzliche Rahmen für Hilfeplanung formuliert wird, vermag zwar nicht das praktische Handeln unmittelbar festzulegen, jedoch werden bestimmte Richtungen der praktischen Umsetzung geprägt. Durch die Formulierung von Verfahrensanforderungen soll die Wahrscheinlichkeit erhöht werden, dass in den unterschiedlichen ASD nach ähnlichen fachlichen Leitlinien gehandelt wird. Die gesetzlichen Regelungen sollten eine Balance wahren und ermöglichen zwischen der Definition eines einheitlichen Verfahrensrahmens, der eine qualitative Hilfeplanung herauszufordern vermag, einerseits und der notwendigen dezentralen Ausgestaltung dieses Rahmens, der fachliche Gestaltungsautonomie und Gestaltungsbemühungen in den Jugendämtern akzeptiert, andererseits.
  3. Ein zentrales Kriterium für künftige Regelungen zur Hilfeplanung liegt darin, dass eine Selbstbestimmung der Leistungsadressaten ermöglicht und gefördert wird und dass die Verfahren so ausgestaltet werden, dass sie den berechtigten Verfahrenswünschen der Leistungsberechtigten entsprechen. Leitorientierung muss die umfassende Partizipation im Verfahren sein. Die Verfahren der Hilfeplanung sollen so gestaltet sein, dass sie eine eigenverantwortliche Gestaltung und Selbstbestimmung sowie eine wirkungsvolle Beteiligung der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten ermöglichen und herausfordern. Dazu gehört, dass die jungen Menschen und die Personensorgeberechtigten umfassend beraten und kontinuierlich beteiligt werden in einer Form, die ihnen eine Wahrnehmung und reale Mitwirkung am HiIfeplanungsprozess gestatten und diese fördern.

Regelungen zum Prozess der Hilfeplanung sollten zwischen fünf Phasen differenzieren:

  • Verfahrenseinleitung
  • Bedarfsklärung/ Bedarfsfeststellung
  • (bilanzierendes) Hilfeplangespräch
  • Gestaltung des Hilfeplans
  • Hilfeplanfortschreibung

Die Regelungen zu den drei Phasen sollten insbesondere drei Ziele im Blick haben:

  • Es müssen Entscheidungen zum Hilfe- und Unterstützungsbedarf und zu einem daraus resultierenden Rechtsanspruch herbeigeführt werden.
  • Die Regelungen sollen eine umfassende Mitwirkungsbereitschaft der Leistungsadressaten fördern, um die Realisierungs- und Erfolgsoptionen der Hilfeleistungen zu erhöhen.
  • Das Verfahren soll darauf ausgerichtet sein, die Selbstbestimmung und die Partizipation der jungen Menschen und weiterer Beteiligter (insbesondere der Personensorgeberechtigten) zu fördern.

Für die Phase der Verfahrenseinleitung sollen die Regelungen insbesondere zu einer frühzeitigen Beratung und Information der Beteiligten führen und sichergestellt werden, dass ein Hilfebedarf rechtzeitig erkannt wird. Beratung und Information sollen für den Leistungsadressaten niederschwellig zugänglich sein. Vorhandene Beratungsstrukturen (z.B. Frühförder- und Beratungsstellen, Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, Erziehungsberatung, Familienbildung etc.) ergänzen die Beratung und Information durch das Jugendamt.Für die Phase der Bedarfsklärung/ Bedarfsfeststellung sollen die Regelungen insbesondere folgende Anforderungen aufnehmen:

  1. Die Bedarfsklärung muss erfolgen unter Beteiligung der Leistungsadressaten – in einer ihrer körperlichen, kognitiven und sozialen Situation sowie ihrem Alter entsprechenden Form bei den unterschiedlichen Verfahrensschritten. Bei der Beteiligung ist differenzierend vorzugehen: Eine Beteiligung der Eltern/ Personensorgeberechtigten ist von einer Beteiligung des Kindes/ Jugendlichen zu unterscheiden; beide sind im Prozess der Hilfeplanung erforderlich und dementsprechend differenziert im Gesetz zu verankern. Kinder und Jugendliche haben in diesem Zusammenhang ein Recht auf persönliche Einbeziehung, was sich insbesondere in einer dem Entwicklungsstand und in einer der persönlichen und sozialen Situation des jungen Menschen entsprechend Gestaltung der Anhörung konkretisieren muss.
  2. Vor der Inanspruchnahme von Leistungen sind die leistungsberechtigten Kinder/ Jugendlichen und Eltern/Personensorgeberechtigten (Leistungsadressaten) zu beraten im Hinblick auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes/ Jugendlichen. Die Leistungserbringung bedarf des koproduktiven Zusammenwirkens, welches nur dann zustande kommt, wenn die Beteiligten sich über Art und mögliche Folgen der Hilfe verständigt haben.
  3. Die Prozesse, die zur Bedarfsklärung führen, sind methodisch anzulegen. Es sollen systematische methodische Verfahren angewandt werden. Da die Begriffe „systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente)“ (§ 13 Abs. 1 SGB IX) in den Regelungen der Behindertenhilfe verankert und primär den dort vorhandenen Hilfe- und Unterstützungsanforderungen entsprechen, sollten sie auf diejenigen Bedarfsfeststellungsprozesse angewendet und beschränkt bleiben, die einen behinderungsspezifischen Hilfe- und Unterstützungsbedarf anzeigen. In diesem Fall ist der behinderungsbedingte Bedarf mit einem Instrument zu ermitteln, das sich an der ICF-CY orientiert.1 Für die Feststellung des erzieherischen Bedarfs, bei der sich in den ASD bisher mehrere fachliche Vorgehensweisen und Methoden entwickelt haben und in der Praxis verankert worden sind, soll eine solche Orientierung auf ICF nicht gesetzlich vorgeschrieben werden. Dies schließt nicht aus, dass in geeigneten Fällen die Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe eine Orientierung an der ICF-CY in die methodische Entwicklung ihrer Hilfeplanung einbeziehen werden.
  4. Die Bedarfsklärung soll in umfassender Weise vorgenommen werden: Im Hinblick auf die Lebens-, Erziehungs- und Entwicklungssituation des Kindes/ Jugendlichen sind diejenigen möglichen Hilfen in den Blick zu nehmen, die aus der Perspektive der Leistungsadressaten die Entwicklung des Kindes zu unterstützen und zu fördern vermögen. Die Leistungsberechtigten sollen auf solche weiteren Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten aufmerksam gemacht und beraten werden.
  5. Bei der Bedarfsklärung sind die Wünsche des Leistungsadressaten zu Ziel und Art der Leistungen zu erfragen und in den Klärungsprozess einzubeziehen.
  6. Die Bedarfsklärung soll unter Mitwirkung mehrerer Fachkräfte erfolgen. Dies ist erforderlich, weil die Wahrnehmungen und Interpretationen zur Lebens-, Erziehungs- und Entwicklungssituation des Kindes/ Jugendlichen auch bei gutem methodischen Vorgehen („sozialpädagogische Diagnostik“) immer hypothetischen Charakter haben und weil die Annahmen zu bedarfsgerechten (mit Wirkungsoptionen einsetzbaren) Hilfen letztlich ebenfalls auf (gut fachlich begründeten) Hypothesen fußen. Daher bedarf es der systematisch herbeigeführten Mehrperspektivität durch das methodisch systematisierte Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. In welcher Form und an welchen Stellen des Prozesses der Bedarfsklärung dies stattfinden soll, wird in den Jugendämtern unterschiedlich praktiziert und sollte im Gesetz nicht normiert werden.
  7. Bei der Bedarfsklärung soll regelhaft geprüft werden, ob eine externe (außerhalb des Jugendamts und ggf. außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe verankerte) Expertise zum Verständnis einer Situation des Kindes/ Jugendlichen und zu einer differenzierten Konzipierung des Bedarfs und darauf aufgebauter Hilfen/ Leistungen sinnvoll einzubeziehen ist (interdisziplinäre Klärung des Bedarfs). Im Rahmen datenschutzrechtlicher Regelungen soll eine interdisziplinäre Erörterung des Bedarfs ermöglicht werden.Das Hilfeplangespräch ist ein Verfahrenselement, bei dem eine „(Zwischen-)Bilanz“ gezogen und für alle Beteiligten erkennbar ein Fazit aus dem Prozess der Bedarfsklärung gezogen und festgehalten wird. Damit wird eine Grundlage geschaffen für eine Entscheidung über die Hilfe (Art/ Leistungskonstellationen und Umfang). Bei den Regelungen für das Hilfeplangespräch sollen insbesondere folgende Aspekte einbezogen werden:
  • Die Betroffenen/ Leistungsadressaten (Eltern/ Personensorgeberechtigten; Kind/ Jugendlicher) sind an dem Hilfeplangespräch zu beteiligen. Die Beteiligung soll in einer für die verschiedenen Beteiligten erkennbaren und persönlich realisierbaren Form erfolgen (u.a. kindgerechte/ jugendlichengerechte Gestaltung).
  • Das Kind/ der Jugendliche soll das Recht haben, einen Beistand bzw. eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Darauf soll das Kind/ der Jugendliche ausdrücklich hingewiesen werden.
  • Beim Hilfeplangespräch sollen gemeinsame Überlegungen angestellt werden zu einem möglichen Leistungserbringer. Dabei soll Raum gegeben werden für die Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsadressaten.

Im Anschluss an das Hilfeplangespräch wird ein Hilfeplan erstellt, der in Schriftform mindestens die Situation der Kinder und Jugendlichen beschreibt, die Wünsche der leistungsberechtigten Personen nach Ziel, Art und Form der Hilfen dokumentiert, den individuellen Bedarf feststellt und die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfen beschreibt. Wenn bei der Erstellung des Hilfeplans bereits Dienste oder Einrichtungen bekannt oder ausgewählt sind, die bei der Durchführung der Hilfe tätig werden, so sollten diese bzw. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt werden.Regelungen zur Hilfeplanfortschreibung verdeutlichen den kontinuierlichen Prozesscharakter der Hilfen. Die Hilfegewährung und die Hilfeleistungen müssen sich dem erreichten Stand und den Wirkungen der Hilfeprozesse sowie dem möglicherweise veränderten Hilfebedarf kontinuierlich und dynamisch anpassen. Dementsprechend sollen folgende Aspekte in die rechtlichen Regelungen einbezogen werden:

  • Es soll regelmäßig geprüft werden, ob die gewählte Hilfeart und der abgesprochene Hilfeumfang weiterhin geeignet und notwendig sind.
  • Die bei der Durchführung der Leistung beteiligten Personen, Dienste, Einrichtungen und deren Mitarbeiter/innen sollen bei der Fortschreibung des Hilfeplans beteiligt werden.
  • Die betroffenen Leistungsadressaten sollen das Recht zugesprochen erhalten, eine Fortschreibung des Hilfeplans zu veranlassen, wenn ihnen Art und Umfang der abgesprochenen Hilfe nicht mehr angemessen erscheinen.

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind der Überzeugung, dass Regelungen zur Hilfeplanung,

  • die sich an den genannten drei generellen Orientierungen ausrichten,
  • die die fünf benannten Phasen der Hilfeplanung differenzieren und
  • die jeweils benannten Anforderungen aufnehmen,

eine gute fachliche Grundlage bilden für die Herausbildung von qualitätvollen Hilfeplanverfahren zu den erzieherischen Hilfen, zur Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen. Dadurch könnte ein „integriertes Hilfeplanverfahren“ gestaltet werden, das für junge Menschen mit und ohne Behinderung und für deren Eltern gleichermaßen geformt würde und bei dem bedarfsentsprechende Differenzierungsmöglichkeiten innerhalb des Verfahrens vorhanden wären. Solche Regelungen für ein integriertes Hilfeplan-Verfahren böten fachliche, rechtlich normierte Leitorientierungen, die Möglichkeiten lassen für differenzierte sozialpädagogische Verständigungsprozesse.Mitglieder der Arbeitsgruppe:

  • Tina Cappelmann (Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.)
  • Britta Discher (Modellprojekt „Konzepte für Kinder“ im Sozialpädiatrischen Zentrum und der kinderneurologischen Fachklinik im Lebenszentrum Königsborn e.V.)
  • Henriette Katzenstein (Referentin Kinder- und Jugendhilfe)
  • Karl Materla (Bundesarbeitsgemeinschaft ASD)
  • Prof. Dr. Joachim Merchel (Bundesarbeitsgemeinschaft ASD; Fachhochschule Münster)
  • Dr. Thomas Meysen (SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies gGmbH, Heidelberg/Berlin)
  • Norbert Müller-Fehling (Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.)
  • Stefan Pietsch (Bundesarbeitsgemeinschaft ASD; Jugendamt Eschweiler)
  • Prof. Dr. Hans-Jürgen Schimke (Jurist; Lehrbeauftragter Fachhochschule Münster)
  • Sina-Sophie Stern (Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V.)

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